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VALID heißt Inklusion Leben

Am Anfang stand eine Vision – mittlerweile feiert das Inklusions- Magazin VALID bald seinen zehnten Geburtstag.

Ein Anlass, um einen Blick hinter die Kulissen zu machen: Erfahren Sie, welche Geschichten hinter

VALID stehen und wie es immer wieder aufs Neue entsteht ..

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DAS INKLUSIONS-MAGAZIN

AUSGABE 40
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INKLUSION IN ITALIENS SCHULEN An Italiens Schulen ist Wirklichkeit, was in Österreich undenkbar scheint. Alle Kinder, ob begabt, mit oder ohne Beeinträchtigung, lernen und wachsen miteinander.

DIE BUNTE WELT DER ASSISTENZHUNDE Jeder kennt sie, doch weiß jeder, welchen großen Nutzen sie eigentlich haben? Bei uns erfahren Sie aus der Sicht eines Hundes, wie sein Leben abläuft.

SPEKTRUM DER VIELFALT Der neue SPEKTRUM-Diversitätspreis der Industriellenvereinigung prämiert Vorzeigeunternehmen im Bereich Diversität sowie o  ene und diversitätsfördernde Unternehmenskultur.

RESPONSIBLE ANNOTATION Der Verein zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts im KI-Umfeld, wurde 2022 gegründet. Ziel ist es, inklusive Arbeitsplätze in der Datenverarbeitung mit KI zu scha  en.

COVERSTORY SUPERFAN NATHALIE und ihr Leben für die erste Reihe! Im Interview mit “Seiler & Speer”-Superfan, Natalie Germ, erfahren wir mehr über ihre spannende Geschichte mit der österreichischen Austropop/Rock Band und die Hürden, die sie überwinden musste.

EIN MODEL BRICHT BARRIEREN IN DER MODE Aaron Rose Philip betrat 2018 als erstes schwarzes, transgender und körperlich behindertes Model die Bühne der Modewelt. Anerkennung bekam er durch seine jüngste Ausstellung.

VON VORURTEILEN ZUR VOGUE Sinéad Burke zierte als erste kleinwüchsige Frau das Cover der British Vogue, tritt für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein und strebt eine breitere gesellschaftliche Veränderung an.

TINAS KUNTERBUNTE ZAUBERWELT Die kreative Powerfrau, Tina Hötzendorfer, ist querschnittsgelähmt und erzählt uns im Interview über ihr Leben und über ihr Kunst-Unternehmen Rollin‘Art.

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HOODIE schwarz

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SHIRT gelb

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MESH CAP grün

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POLOSHIRT schwarz

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TECHNISCHE DATEN

 

*Formate zuzüglich 3mm Beschnitt an allen Seiten; über den Bund laufende Motive: 3mm Verdrängung im Kern, zwischen Cover und Kern: 6mm Bundzugabe berücksichtigen.

Anlieferung als PDF (PDF X3),  Alle Farben in CMYK mit Farb­profil „ISO Coated v2 (ECI).icc“, Bildauflösungen mind. 300 dpi, Überdrucken-Einstellungen bei Vektorgrafiken beachten.

Elektronische Anlieferung bis max. 20 MB Dateigröße an:

inserate@validmagazin.com

​MAGAZIN DATEN

Erscheinungsweise: 3-mal jährlich

Auflage: 50.000 Stück

Format: 220 x 280 mm 

Druck: 4/4 fbg

Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g

Cover: Bilderdruck matt 250g

Verarbeitung: Klebebindung

Ausgabe Nr. 40 - 26.04.2024

Ausgabe Nr. 41 - 10.09.2024

Ausgabe Nr. 42 - 10.11.2024

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VALID VERLAG GmbH

1190 Wien, Reithlegasse 4

Tel.: +43 664 158 2578

Mail: office@validmagazin.com

Erreichbar

MO - FR: 10:00 - 14:00 Uhr

MEDIENINHABER

VALID Verlag GmbH

Reithlegasse 4

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Herausgeber: Florian Dungl

Mail: office@validmagazin.com

Offenlegung

 

§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

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