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VALID heißt Inklusion Leben

Die 42. Ausgabe von VALID bringt erneut lebendige Geschichten, die mit einem Augenzwinkern zeigen, was es bedeutet, Inklusion im Alltag zu leben. Mit einem frischen Blick auf das Zusammenleben in all seiner Vielfalt schafft VALID ein modernes Bild der Gesellschaft, das Vorurteile hinter sich lässt und Vielfalt feiert. Von inspirierenden Persönlichkeiten bis hin zu überraschenden Projekten und Events - diese Ausgabe lädt dazu ein, Inklusion als selbstverständlichen Teil unseres Lebens zu erleben. 

VALID Nr. 42: Unterhaltung und Tiefgang für alle, die den Alltag inklusiv und authentisch gestalten möchten!

ERFAHRE MEHR!

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VALID

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DAS INKLUSIONS-MAGAZIN

AUSGABE 42
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COVERSTORY CHRISTINE STEGER

Christine Steger ist als erste Frau Behindertenanwältin. Über ihr erstes Jahr in dieser Funktion und ihre Pläne und Forderungen an die nächste Bundesregierung sprach sie mit uns im Interview.

WIENER LINIEN

Caroline Wallner-Mikl, neue Diversity-Managerin der Wiener Linien, spricht mit uns über ihre Schwerpunkte Frauen in der Technik, Inklusion von Menschen mit Behinderung und die LSBTIQ+-Community.

ASSUME THAT I CAN

Sie ist Schauspielerin, Model und Host einer TV-Show: Dass Madison Tevlin Trisomie 21 hat, ist tatsächlich das am wenigsten Interessante an ihr.

SIT'N'SKATE

Das deutsche Projekt "Sit'n'Skate" möchte mit seiner Initiative die Rollstuhlszene inklusiver gestalten und vorherrschende Vorurteile beseitigen.

JEDERMANN

Die Salzburger Festspiele mit ihrem "Jedermann" sind seit über 100 Jahren absoluter Kult. Und auch wirklich jedermann (und Frau!) kann diesem einzigartigen Spektakel beiwohnen.

FILMPROJEKT

"Welt ohne Hören?" ist ein umfassendes Konzept, das die Geschichte, die Herausforderungen und die Erfolge der Gehörlosenbewegung dokumentiert. Regisseurin Anita Lackenberger mit VALID im Interview.

HAMBURG BARRIEREFREI

In Hamburg weht ein frischer Wind, denn die lebendige Hafenmetropole ist weltoffen, kreativ und bunt. Hier hat die Multikultur eine lange Tradition,

#BESSERBEHANDELT.AT

Diese Plattform ist eine Awareness-Initiative, die auf die gravierenden Mängel in der ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Österreich aufmerksam machen will.

DIE NEUE AUSGABE
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MESH CAP gelb

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HOODIE schwarz

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Ausland: € 55,90

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SHIRT gelb

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€ 24,90

Ausland: € 30,90

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MESH CAP grün

Preis:

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POLOSHIRT schwarz

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MESH CAP rosa

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TECHNISCHE DATEN

 

*Formate zuzüglich 3mm Beschnitt an allen Seiten; über den Bund laufende Motive: 3mm Verdrängung im Kern, zwischen Cover und Kern: 6mm Bundzugabe berücksichtigen.

Anlieferung als PDF (PDF X3),  Alle Farben in CMYK mit Farb­profil „ISO Coated v2 (ECI).icc“, Bildauflösungen mind. 300 dpi, Überdrucken-Einstellungen bei Vektorgrafiken beachten.

Elektronische Anlieferung bis max. 20 MB Dateigröße an:

inserate@validmagazin.com

​MAGAZIN DATEN

Erscheinungsweise: 2-mal jährlich

Auflage: 50.000 Stück

Format: 220 x 280 mm 

Druck: 4/4 fbg

Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g

Cover: Bilderdruck matt 250g

Verarbeitung: Klebebindung

Ausgabe Nr. 43 - 23.04.2025

Ausgabe Nr. 44 - 15.10.2025

MEDIADATEN 2025

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KONTAKT

VALID VERLAG GmbH

1190 Wien, Reithlegasse 4

Tel.: +43 664 158 2578

Mail: office@validmagazin.com

Erreichbar

MO - FR: 10:00 - 14:00 Uhr

MEDIENINHABER

VALID Verlag GmbH

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Herausgeber: Florian Dungl

Mail: office@validmagazin.com

Offenlegung

 

§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

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