VALID heißt Inklusion Leben
Die 42. Ausgabe von VALID bringt erneut lebendige Geschichten, die mit einem Augenzwinkern zeigen, was es bedeutet, Inklusion im Alltag zu leben. Mit einem frischen Blick auf das Zusammenleben in all seiner Vielfalt schafft VALID ein modernes Bild der Gesellschaft, das Vorurteile hinter sich lässt und Vielfalt feiert. Von inspirierenden Persönlichkeiten bis hin zu überraschenden Projekten und Events - diese Ausgabe lädt dazu ein, Inklusion als selbstverständlichen Teil unseres Lebens zu erleben.
VALID Nr. 42: Unterhaltung und Tiefgang für alle, die den Alltag inklusiv und authentisch gestalten möchten!
ERFAHRE MEHR!
VALID
DAS INKLUSIONS-MAGAZIN
AUSGABE 42
COVERSTORY CHRISTINE STEGER
Christine Steger ist als erste Frau Behindertenanwältin. Über ihr erstes Jahr in dieser Funktion und ihre Pläne und Forderungen an die nächste Bundesregierung sprach sie mit uns im Interview.
WIENER LINIEN
Caroline Wallner-Mikl, neue Diversity-Managerin der Wiener Linien, spricht mit uns über ihre Schwerpunkte Frauen in der Technik, Inklusion von Menschen mit Behinderung und die LSBTIQ+-Community.
ASSUME THAT I CAN
Sie ist Schauspielerin, Model und Host einer TV-Show: Dass Madison Tevlin Trisomie 21 hat, ist tatsächlich das am wenigsten Interessante an ihr.
SIT'N'SKATE
Das deutsche Projekt "Sit'n'Skate" möchte mit seiner Initiative die Rollstuhlszene inklusiver gestalten und vorherrschende Vorurteile beseitigen.
JEDERMANN
Die Salzburger Festspiele mit ihrem "Jedermann" sind seit über 100 Jahren absoluter Kult. Und auch wirklich jedermann (und Frau!) kann diesem einzigartigen Spektakel beiwohnen.
FILMPROJEKT
"Welt ohne Hören?" ist ein umfassendes Konzept, das die Geschichte, die Herausforderungen und die Erfolge der Gehörlosenbewegung dokumentiert. Regisseurin Anita Lackenberger mit VALID im Interview.
HAMBURG BARRIEREFREI
In Hamburg weht ein frischer Wind, denn die lebendige Hafenmetropole ist weltoffen, kreativ und bunt. Hier hat die Multikultur eine lange Tradition,
#BESSERBEHANDELT.AT
Diese Plattform ist eine Awareness-Initiative, die auf die gravierenden Mängel in der ärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Österreich aufmerksam machen will.
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SHIRT schwarz
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HOODIE schwarz
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SHIRT gelb
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MESH CAP grün
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POLOSHIRT schwarz
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MESH CAP rosa
Preis:
€ 22,90
Ausland: € 28,90
TECHNISCHE DATEN
*Formate zuzüglich 3mm Beschnitt an allen Seiten; über den Bund laufende Motive: 3mm Verdrängung im Kern, zwischen Cover und Kern: 6mm Bundzugabe berücksichtigen.
Anlieferung als PDF (PDF X3), Alle Farben in CMYK mit Farbprofil „ISO Coated v2 (ECI).icc“, Bildauflösungen mind. 300 dpi, Überdrucken-Einstellungen bei Vektorgrafiken beachten.
Elektronische Anlieferung bis max. 20 MB Dateigröße an:
MAGAZIN DATEN
Erscheinungsweise: 2-mal jährlich
Auflage: 50.000 Stück
Format: 220 x 280 mm
Druck: 4/4 fbg
Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g
Cover: Bilderdruck matt 250g
Verarbeitung: Klebebindung
Ausgabe Nr. 43 - 23.04.2025
Ausgabe Nr. 44 - 15.10.2025
MEDIADATEN 2025
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Herausgeber: Florian Dungl
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Offenlegung
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
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(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
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