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VALID heißt Inklusion Leben

Bei VALID ist wieder viel los, und unsere neueste Ausgabe steckt voller spannender Inhalte! Wir laden euch ein, mit uns für Inklusion, Gleichberechtigung und die schönen Facetten des Lebens einzutreten. Viel Spaß beim Lesen und Inspirieren lassen!

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VALID

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DAS INKLUSIONS-MAGAZIN

AUSGABE 41
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MONOPOLVERWALTUNG

Inklusion hat in Österreich eine lange Tradition. Das einzigartige

Vergabesystem bei Trafiken geht auf eine sozialreformerische Idee von Kaiser Josef II. zurück. Und es setzt sich bis heute fort.

BARRIEREFREIE WAHLKABINEN Nicht nur Stufen können Barrieren sein. Das Innenministerium achtet nicht nur auf barrierefrei zugängliche Wahllokale, sondern bietet auch Services für Menschen mit Sehbehinderungen an.

RAPPER MIT MULTIPLER SKLEROSE Seit elf Jahren schiebt der Rapper PURE46 seine Karriere vom Rollstuhl aus an. Wir haben mit ihm über Hip Hop als Therapieform und den Status Quo des Deutschrap gesprochen.

INKLUSIVE ACHTSAMKEIT Mechthild Kreuser ist eine Powerfrau. Als Psychologin und Expertin für Achtsamkeit und Inklusion macht sie wertvolle Praktiken für alle zugänglich, um Menschen zu mehr Lebensfreude zu verhelfen.

COVERSTORY TIGGER TOM FRÜHWIRTH Früher: Motorrad-Unfall, inkomplette Querschnittslähmung, Rollstuhl. Heute: erfolgreicher Handbiker und Paratriathlet, dessen Ziel eine Medaille bei den Paralympischen Spielen 2024 in Paris ist.

STEINBACHERHOF Die tiergestützte Therapie-Einrichtung für Menschen mit und ohne Behinderung feierte im Vorjahr 25 Jahre. Valid im Terview mit der Steinbacherhof-Gründerin Dipl. Soz. Päd. Doris Waldhäusl.

NOVA ROCK Das Rock-Festival schlecht hin! Wir waren für euch am Nova Rock und haben die Barrierefreiheit mit Hilfe von Nova-Begeisterten mal genauer unter die Lupe genommen.

KALENDER TAGEBUCH APP „INDEPENDO“ Eine nonverbale Kalender-Tagebuch- App, die Kindern und Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten den Zugang zur Terminplanung erleichtert. VALID im Interview mit Julia Kruselburger.

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MESH CAP gelb

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HOODIE schwarz

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Ausland: € 55,90

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SHIRT gelb

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Ausland: € 30,90

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MESH CAP grün

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Ausland: € 28,90

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POLOSHIRT schwarz

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Ausland: € 35,90

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MESH CAP rosa

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TECHNISCHE DATEN

 

*Formate zuzüglich 3mm Beschnitt an allen Seiten; über den Bund laufende Motive: 3mm Verdrängung im Kern, zwischen Cover und Kern: 6mm Bundzugabe berücksichtigen.

Anlieferung als PDF (PDF X3),  Alle Farben in CMYK mit Farb­profil „ISO Coated v2 (ECI).icc“, Bildauflösungen mind. 300 dpi, Überdrucken-Einstellungen bei Vektorgrafiken beachten.

Elektronische Anlieferung bis max. 20 MB Dateigröße an:

inserate@validmagazin.com

​MAGAZIN DATEN

Erscheinungsweise: 3-mal jährlich

Auflage: 50.000 Stück

Format: 220 x 280 mm 

Druck: 4/4 fbg

Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g

Cover: Bilderdruck matt 250g

Verarbeitung: Klebebindung

Ausgabe Nr. 40 - 26.04.2024

Ausgabe Nr. 41 - 10.09.2024

Ausgabe Nr. 42 - 10.11.2024

MEDIADATEN 2024

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KONTAKT

VALID VERLAG GmbH

1190 Wien, Reithlegasse 4

Tel.: +43 664 158 2578

Mail: office@validmagazin.com

Erreichbar

MO - FR: 10:00 - 14:00 Uhr

MEDIENINHABER

VALID Verlag GmbH

Reithlegasse 4

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FN: 47093f, UID: ATU37439704

Herausgeber: Florian Dungl

Mail: office@validmagazin.com

Offenlegung

 

§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

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