VALID
DAS INKLUSIONS-MAGAZIN
AUSGABE 41
MONOPOLVERWALTUNG
Inklusion hat in Österreich eine lange Tradition. Das einzigartige
Vergabesystem bei Trafiken geht auf eine sozialreformerische Idee von Kaiser Josef II. zurück. Und es setzt sich bis heute fort.
BARRIEREFREIE WAHLKABINEN Nicht nur Stufen können Barrieren sein. Das Innenministerium achtet nicht nur auf barrierefrei zugängliche Wahllokale, sondern bietet auch Services für Menschen mit Sehbehinderungen an.
RAPPER MIT MULTIPLER SKLEROSE Seit elf Jahren schiebt der Rapper PURE46 seine Karriere vom Rollstuhl aus an. Wir haben mit ihm über Hip Hop als Therapieform und den Status Quo des Deutschrap gesprochen.
INKLUSIVE ACHTSAMKEIT Mechthild Kreuser ist eine Powerfrau. Als Psychologin und Expertin für Achtsamkeit und Inklusion macht sie wertvolle Praktiken für alle zugänglich, um Menschen zu mehr Lebensfreude zu verhelfen.
COVERSTORY TIGGER TOM FRÜHWIRTH Früher: Motorrad-Unfall, inkomplette Querschnittslähmung, Rollstuhl. Heute: erfolgreicher Handbiker und Paratriathlet, dessen Ziel eine Medaille bei den Paralympischen Spielen 2024 in Paris ist.
STEINBACHERHOF Die tiergestützte Therapie-Einrichtung für Menschen mit und ohne Behinderung feierte im Vorjahr 25 Jahre. Valid im Terview mit der Steinbacherhof-Gründerin Dipl. Soz. Päd. Doris Waldhäusl.
NOVA ROCK Das Rock-Festival schlecht hin! Wir waren für euch am Nova Rock und haben die Barrierefreiheit mit Hilfe von Nova-Begeisterten mal genauer unter die Lupe genommen.
KALENDER TAGEBUCH APP „INDEPENDO“ Eine nonverbale Kalender-Tagebuch- App, die Kindern und Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten den Zugang zur Terminplanung erleichtert. VALID im Interview mit Julia Kruselburger.
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MAGAZIN DATEN
Erscheinungsweise: 3-mal jährlich
Auflage: 50.000 Stück
Format: 220 x 280 mm
Druck: 4/4 fbg
Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g
Cover: Bilderdruck matt 250g
Verarbeitung: Klebebindung
Ausgabe Nr. 40 - 26.04.2024
Ausgabe Nr. 41 - 10.09.2024
Ausgabe Nr. 42 - 10.11.2024
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Herausgeber: Florian Dungl
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Offenlegung
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
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(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
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