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VALID heißt Inklusion Leben

Am Anfang stand eine Vision – mittlerweile feiert das Inklusions- Magazin VALID bald seinen zehnten Geburtstag.

Ein Anlass, um einen Blick hinter die Kulissen zu machen: Erfahren Sie, welche Geschichten hinter

VALID stehen und wie es immer wieder aufs Neue entsteht ..

ERFAHRE MEHR!

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VALID

DAS NEUE VALID MAGAZIN

AUSGABE 37
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MIT GEBÄRDEN SPRECHEN
Sabine Zeller ist Gebärdensprach-Dolmetscherin der ersten Stunde. Aufgewachsen als Kind gehörloser Eltern hat sie dennoch relativ spät ihre Berufung gefunden. Sie arbeitet aktuell für das Parlament, den ORF, aber auch für Privatpersonen, die Unterstützung durch Dolmetschung brauchen.

WO EIN WILLE, DA EIN WEG
Die Gewerkschaft vida kämpft für Inklusion. Der vida-Vorsitzende Roman Hebenstreit im Gespräch mit VALID über hausgemachte Probleme bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderung.

EINE FRAU MIT COURAGE
Ihr Podcast „Exklusiv Inklusiv“ verschafft NEOS Nationalratsabgeordnete Fiona Fiedler Menschen mit Behinderung Gehör. Wir befragten sie zur Inklusion im Bildungssystem und Überlastung in Pflegeberufen.

MIT DER KRAFT DER STILLE
Katrin Neudolt ist 8-fache Gehörlosen-Staatsmeisterin im Badminton und 3-fache Meisterin der Allgemeinen Klasse. Sie schaffte als erste gehörlose Sportlerin weltweit die Qualifikation für die Badminton-EM in Madrid.

UMGESATTELT
Als 8-facher Paralympics Gewinner hat Dr. Christoph Etzlstorfer seine aktive Rollstuhlleichtathletik-Karriere beendet, um sich ganz auf Fitness-, Gesundheitstraining sowie Seminare zu fokussieren.

NERVENSACHE CMT
Als Kind hatte Barbara Chaloupek oft aufgeschlagene Knie – erst mit 37 Jahren wurde sie mit dem Verdacht auf CMT konfrontiert. Die Niederösterreicherin im Interview mit VALID.

SCHMECKT NACH SÜDEN
Die Liebe geht bekanntlich durch den Magen. Diese Weisheit lässt sich aber ganz einfach abwandeln – jedenfalls wenn es um kulinarische Köstlichkeiten aus dem Süden geht. Wir haben mediterrane Gerichte aus der Küche des Adria-Relax-Resort Miramar für Sie.

FÜR ALLE SINNE
Inmitten der Natur und doch gleich bei Wien – ein Dinner oder Kurzurlaub im Schlosspark Mauerbach ist die ideale Auszeit für Städter wie auch Touristen.

DIE NEUE AUSGABE
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HOODIE schwarz

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SHIRT gelb

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POLOSHIRT schwarz

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MESH CAP rosa

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TECHNISCHE DATEN

 

*Formate zuzüglich 3mm Beschnitt an allen Seiten; über den Bund laufende Motive: 3mm Verdrängung im Kern, zwischen Cover und Kern: 6mm Bundzugabe berücksichtigen.

Anlieferung als PDF (PDF X3),  Alle Farben in CMYK mit Farb­profil „ISO Coated v2 (ECI).icc“, Bildauflösungen mind. 300 dpi, Überdrucken-Einstellungen bei Vektorgrafiken beachten.

Elektronische Anlieferung bis max. 20 MB Dateigröße an:

inserate@validmagazin.com

​MAGAZIN DATEN

Erscheinungsweise: 2-mal jährlich

Auflage: 50.000 Stück

Format: 220 x 280 mm 

Druck: 4/4 fbg

Papier: Kern UPM Star 1.2matt 80g

Cover: Bilderdruck matt 250g

Verarbeitung: Klebebindung

Ausgabe Nr. 38 - 07.06.2023

Ausgabe Nr. 39 - 08.11.2023

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KONTAKT

VALID VERLAG GmbH

1190 Wien, Reithlegasse 4

Tel.: +43 664 158 2578

Mail: office@validmagazin.com

Erreichbar

MO - FR: 10:00 - 14:00 Uhr

MEDIENINHABER

VALID Verlag GmbH

Reithlegasse 4

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office@validmagazin.com

 

FN: 47093f, UID: ATU37439704

Herausgeber: Florian Dungl

Mail: office@validmagazin.com

Offenlegung

 

§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.

(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

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